Satzung

DER ARBEITERWOHLFAHRT KREISVERBAND SCHWERIN-PARCHIM E.V. BESCHLOSSEN IN DER KREISKONFERENZ AM 9. JULI 2019

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Schwerin-Parchim e.V. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Kreisverband Schwerin-Parchim.
  2. Das Verbandsgebiet entspricht der Kreisfreien Stadt Schwerin und dem Alt-Landkreis Parchim. Der Sitz des Vereins ist Schwerin.
  3. Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
  4. Er ist unter der Nr. VR 877 im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Kreisverbandes ist - auch unter Verweis auf das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung - die Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. Anregung und Förderung der Selbsthilfe;
  2. Förderung ehrenamtlicher Betätigung;
  3. Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der Wohlfahrtspflege;
  4. Frauenförderung und Frauenbildungsarbeit;
  5. Aufbau und Förderung von Kinder- und Jugendarbeit, u.a. im Rahmen des Jugendwerkes der AWO;
  6. Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe;
  7. Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch und religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Vertriebene, Aussiedler*innen, Spätaussiedler*innen;
  8. Angebot und Unterhaltung von Einrichtungen und Diensten, u.a. durch eigenständige Rechtsträger;
  9. Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Sicherung des Fachkräftebedarfs durch Aktivitäten im In- und Ausland;
  10. Information und Aufklärung über Fragen der Wohlfahrtspflege sowie Stellungnahmen zu Fragen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege;
  11. Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit;
  12. Mitwirkung bei der Planung sozialer Leistungen und Einrichtungen, Förderung praxisnaher Forschung;
  13. Völkerverständigung sowie Entwicklungszusammenarbeit insbesondere durch Förderung von Projekten im In- und Ausland.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

  1. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
  2. Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen und Maßnahmen im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich einschließlich der Sicherung des Fachkräftebedarfs, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung sowie durch die Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand und mit anderen freien Vereinigungen und Fachverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und Gruppen der organisierten Selbsthilfe.
  3. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuwendungen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich Tätige im Kreisverband oder in zur Erfüllung von dessen Aufgaben tätigen anderen gemeinnützigen Organisationen erhalten aufwandsbezogene Entschädigungen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Arbeiterwohlfahrt Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind natürliche Personen. Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien. Bei der Beurteilung gelten entsprechende Entscheidungen des Bundesverbandes. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande. Familienmitgliedschaft: Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, kann, vertreten durch gesetzliche Vertreter*innen, Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, können nach Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen allein oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte volljähriger Partner*innen in der Familienmitgliedschaft zu. Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den § 26 BGB-Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ablauf des jeweiligen Halbjahres erfolgen. Bis zu diesem Termin sind auch die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat. Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund von Mitgliedsbeiträgen im AWO Jugendwerk freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen gemeinsamen Mitgliedsbeitrag für die darin gemeldeten Mitglieder. Bei Nichtzahlung von Beiträgen für 12 Monate erfolgt nach vorheriger Mitteilung der Ausschluss. Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung. Alle Mitglieder einschließlich der Familienmitgliedschaften und minderjährigen Mitgliedern sind bei der Delegiertenberechnung auf der Ebene des Landesverbandes zu berücksichtigen.
  1. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Ortsvereine und Stützpunkte der Arbeiterwohlfahrt in der Stadt Schwerin und im Alt-Landkreis Parchim. Bei Austritt oder Ausschluss verliert das juristische Mitglied das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
  1. Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied aus. Das korporative Mitglied muss
  • gemeinnützig und/oder mildtätig sein (nicht gemeinnützige Körperschaften können korporative Mitglieder sein, wenn eine AWO Körperschaft mindestens 50 % der Anteile hält);
  • in seinen Aufgaben nicht im Widerspruch zum Statut der Arbeiterwohlfahrt steht;
  • in seinen grundsatz- und gesellschaftspolitischen Auffassungen mit den Inhalten des Grundsatzprogramms der Arbeiterwohlfahrt übereinstimmen;
  • in seiner unternehmerischen Tätigkeit den Grundsätzen zum wertegebundenen AWO Unternehmen entsprechen.

Mit einer korporativen Mitgliedschaft unvereinbar ist

  • die Mitgliedschaft bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege;
  • eine Befreiung der Geschäftsführung von den Bestimmungen des § 181 BGB.

Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Benehmen mit dem Landesvorstand. Es ist mit dem korporativen Mitglied eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

Das korporative Mitglied muss eine Bestimmung in seiner Satzung aufnehmen, wonach bei Auflösung das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Kreisverband Schwerin-Parchim e.V. bzw. seine Rechtsnachfolger fällt, die es im Sinne der Satzungszwecke des korporativen Mitglieds verwenden muss. Von dieser Regelung kann Abstand genommen werden, wenn die Korporation verbandspolitisch von besonderer Bedeutung ist. Die Ausnahme muss in jedem Einzelfall vom Vorstand begründet werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach besonderer Vereinbarung. Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied aus. Die Aufsicht durch den Kreisverband ist in der jeweiligen Korporationsvereinbarung auszugestalten. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

§ 5 Jugendwerk

  1. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerks-mitgliedschaft nicht zustande.
  2. Für ein im Kreisverband bestehendes Jugendwerk gilt dessen vom Kreisvorstand bestätigte Satzung.
  3. Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
  4. Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Jugendwerk berechtigt und verpflichtet, die Prüfung des Jugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisor*innen durchzuführen.

§ 6 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Kreisvorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus:
  • den anwesenden Mitgliedern des Kreisvorstandes,
  • den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes,
  • den beratend teilnehmenden Beauftragten der außerordentlichen und der korporativen Mitglieder.

Näheres regelt eine Wahlordnung. Die Mitglieder und Beauftragten des Bundes- und des Landesvorstandes haben das Recht, an Zusammenkünften der Verbandsgliederungen beratend teilzunehmen.

  1. Die Mitgliederversammlung sollte mindestens jährlich durchgeführt werden.
  2. Der Vorstand hat die Mitglieder und Beauftragten mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung
  • beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen sowie die Satzung des Kreisverbandes,
  • wählt den Vorstand und die Delegierten zur Landeskonferenz; dabei muss durch das Wahlverfahren sichergestellt werden, dass Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sind, sofern sich genügend Kandidaten*innen zur Wahl gestellt haben
  • beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung.
  • nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeit-raum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
    Mandatsträger*innen der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Mandate enden mit der Mitgliedschaft.
  1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder des Landesverbandes einzuberufen.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Landesverbands. Mitgliederversammlungen, die über die Auflösung oder den Austritt aus dem Landesverband beschließen sollen, sind beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist die so einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zu einem Beschluss in der rechtskräftig zu diesem Anlass einberufenen Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertreter*innen und bis zu sechs Beisitzern. Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf dies keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der § 26 BGB Vorstand durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird. Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und seine Stellvertreter*innen. Der Verein wird von dem/der Vorsitzenden und einem/einer Stellvertreter*in und im Falle seiner Verhinderung gemeinsam von den Stellvertreter*innen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
  1. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn eine besondere Dringlichkeit besteht und Zweidrittel der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren (im Zweifel durch Teilnahme) erklären. In diesem Fall ist der Beschluss mit einer Mehrheit von Zweidrittel zu fassen. Eine besondere Dringlichkeit besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit mit einer regulären Beschlussfassung unter Einhaltung der Ladungsfristen nicht gewartet werden kann. Die Vorstandsmitglieder sind über den Grund der besonderen Dringlichkeit sowie über den Zweck der Beschlussfassung umfassend zu informieren und zur Beschlussfassung innerhalb einer Mindestfrist von zwei Tagen aufzufordern. Ein Vorstandsmitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn Interessenkonflikte im Sinne des AWO Governance Codex vorliegen. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorstand anzuzeigen. Für die Entscheidung ist der Vorstand unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig. Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
  1. Zur Führung der Geschäfte bestellt der Vorstand bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführer*innen. Diese sind als besondere Vertreter*innen im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt und nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die besonderen Vertreter*innen durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln. Vor der Bestellung hauptamtlicher Geschäftsführer*innen und vor Ab-schluss von Arbeitsverträgen hierzu ist die Einwilligung des Landesverbandes einzuholen. Sofern die Einwilligung nicht unmittelbar erteilt werden kann, widerspricht die übergeordnete Gliederung der Entscheidung inner-halb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Zugang der Anfrage bei ihr. Der Widerspruch ist in einer weiteren Frist von 4 Wochen zu begründen. Macht die nächsthöhere Gliederung von dem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gilt die Besetzung nach Ablauf der ersten Ausschlussfrist als genehmigt.
  1. Der Kreisvorstand berichtet dem Landesverband mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit in der Regel durch den Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsführerberatungen zwischen Landesverband und Kreisverbänden.
  2. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
  3. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Landesverbandes einzuholen.

§ 9 Rechnungswesen

Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Landesverbandes.

Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

Der Jahresabschluss des Vereins ist jährlich einer externen Prüfung zu unterziehen. Der Mitgliederversammlung ist das Ergebnis vorzulegen.

§ 10 Verbandsstatut

Das auf der Bundeskonferenz jeweils beschlossene Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 11 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.

§ 12 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.